Nutzungsordnung
Sportkletteranlage Bauschheim der Stadt Rüsselsheim
1. Nutzungsberechtigung
Benutzungsberechtigt sind nur Personen, die die Nutzungsbedingungen am Ende dieses Formulars durch ihre rechtsgültige Unterschrift bestätigen.
Voraussetzung für die Nutzungsberechtigung ist der Kletterberechtigungsausweis, der über das Sportamt der Stadt Rüsselsheim oder über die DAV-Sektion Rüsselsheim zu beantragen ist. Dieser wird nur auf Antrag an Mitglieder eines Rüsselsheimer Sportvereins ausgegeben, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
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DAV-Kletterschein „Vorstieg“
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Nachweis einer der nachstehend aufgeführten gültigen DAV-Fachübungsleiterlizenz:
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FÜL-Klettersport
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FÜL-Alpinklettern
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FÜL-Hochtouren
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Trainer C oder B
Die Kletterberechtigung ist zusammen mit dem Mitgliedsausweis des Vereins und eines Lichtbildausweises auf Verlangen vorzuzeigen.
Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen die Kletteranlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen zur Aufsicht befugten volljährigen Person benutzen.
Jugendliche ab der Vollendung des 10. Lebensjahres dürfen die Kletteranlage nur nach Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten benutzen.
Das hierfür ausschließlich zu verwendende Formular liegt in der Geschäftsstelle der DAV-Sektion Rüsselsheim aus oder kann im Internet (www.DAV-Ruesselsheim.de) heruntergeladen werden.
Bei Austritt aus dem Verein erlischt gleichzeitig die Nutzungsberechtigung.
Bei Gruppenveranstaltungen (z.B. Vereine, Schulen etc.) haben die volljährigen Gruppenleiter dafür einzustehen, dass die Einhaltung der Nutzungsbedingungen von den Gruppenmitgliedern in allen Punkten vollständig erfüllt werden. Die Gruppenleitung haftet gegenüber der Stadt Rüsselsheim für Schäden, die durch Gruppenmitglieder verursacht wurden. Eine Benutzung der Kletteranlage kann nur dann erfolgen, wenn die Gruppenleitung für alle Teilnehmer haftet.
Die unbefugte Nutzung der Kletteranlage sowie die Nutzung entgegen den Bestimmungen dieser Hausordnung werden mit einer Vertragsstrafe geahndet. Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Ansprüchen - insbesondere auf Schadensersatz, sowie sofortigen Verweis von Gelände und Hausverbot - bleiben daneben vorbehalten.
2. Kletterregeln und Haftung
Klettern ist als Risikosportart gefährlich und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit.
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Klettern ohne Sicherung ist streng verboten
Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere durch die nachfolgenden Kletterregeln bestimmt, die jeder Besucher und/oder Benutzer der Kletteranlage zu beachten hat. Der Aufenthalt an und die Benutzung der Kletteranlage, insbesondere das Klettern, erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Sofern dessen ungeachtet eine Haftung bestehen sollte, wird für andere Schäden als solchen aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der Stadt Rüsselsheim nicht gehaftet, es sei denn, dass der Schaden durch deren vorsätzliches Verhalten verursacht worden ist. Ein Schaden ist unverzüglich und vor dem Verlassen der Kletteranlage dem Betreuer der Kletteranlage persönlich oder per Email anzuzeigen: Kontakt: siehe aktueller Aushang im Schaukasten am DAV-Materialraum (Parkplatz). Eine spätere Anzeige eines Schadens sowie ein daraus resultierender Anspruch ist ausgeschlossen. Jeder Benutzer hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Benutzer zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jeder Benutzer hat damit zu rechnen, dass er durch andere Benutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden könnte, und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen.
Alle eingesetzten Sicherungsmethoden müssen eigenverantwortlich beherrscht und angewendet werden. Jeder Kletterer ist für die Sicherungsmethode selbst verantwortlich. Weiterhin ist das Klettern nur dann gestattet, wenn ein eigenverantwortliches und ordnungsgemäßes Anlegen des Klettergurtes und das Einbinden in das Seil beherrscht werden. Der falsche Gebrauch von Ausrüstungsgegenständen kann für den Benutzer, aber auch für Dritte erhebliche Gefahren für Leib und Leben bewirken.
Insbesondere wird hingewiesen:
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Der Klettergurt muss korrekt verschlossen werden (Rückschlaufen)
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Der Kletternde hat sich direkt in den Klettergurt einzubinden (ohne Karabiner)
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Das Körpergewicht des Sichernden darf nicht mehr als 1/3 unter dem des Kletternden liegen
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Ausrüstungsgegenstände sind beim Kletternden so zu befestigen, dass eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist.
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Im Vorstieg müssen alle Sicherungshaken/ Expresshaken/ Bohrhaken benutzt werden.
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Das Umlenken des Seils hat grundsätzlich an den dafür vorgesehenen Umlenkungen am Ende der Routen zu erfolgen. In die Dreifach-Umlenker sind grundsätzlich zwei eigene Verschluss- (HMS -) Karabiner als Top-Rope Umlenkung einzuhängen.
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Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht betreten, insbesondere auch nicht beklettert werden.
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Bei Gewitter/Blitzgefahr muss die Anlage verlassen werden bzw. darf nicht betreten werden.
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Der Träger oder dessen Beauftragte sind berechtigt, die Benutzer zu kontrollieren.
Künstliche Klettergriffe können sich jederzeit unvorhersehbar lockern oder brechen und dadurch den Kletternden und andere Personen gefährden oder verletzen. Die Stadt Rüsselsheim übernimmt keine Gewähr für die Festigkeit der angebrachten Griffe. Mit herabfallendem Klettermaterial ist stets zu rechnen.
Lose oder beschädigte Griffe, Haken, Expressschlingen, Karabiner, etc. sind dem Betreuer der Kletteranlage unverzüglich persönlich oder per Email zu melden.
Eltern und Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder bzw. die ihnen anvertrauten Personen.
Gerade für Kinder bestehen beim Aufenthalt in der Kletteranlage und insbesondere beim Klettern besondere Risiken, hinsichtlich derer für die Eltern oder sonstige Aufsichtsberechtigte eigenverantwortliche Vorsorge zu treffen haben. Kinder sind während ihres gesamten Aufenthaltes in der Anlage zu beaufsichtigen. Das Spielen im Kletterbereich in dem Gegenstände oder Kletterer herunterfallen können ist untersagt.
Vor allem Kleinkinder dürfen sich dort nicht aufhalten und insbesondere dort nicht abgelegt oder belassen werden.
3. Veränderungen, Beschädigungen, Hygiene/Sauberkeit & Sonstiges
Tritte und Griffe, Haken sowie Umlenkeinrichtungen dürfen von Benutzern weder neu angebracht noch verändert oder beseitigt werden.
Grundsätzlich sind die Kletterwände nur mit Sportkletterschuhen oder Hallensportschuhen zu beklettern. Barfußklettern oder das Klettern in Strümpfen ist verboten, es besteht erhebliche Verletzungsgefahr.
Das Umfeld ist sauber zu halten und sorgsam zu behandeln. Abfälle (auch Zigarettenkippen) sind in die vorhandenen Abfallbehälter zu werfen.
Autos nur an den öffentlichen Parkflächen abgestellt werden.
4. Hausrecht
Das Hausrecht über die Kletteranlage übt die Stadt Rüsselsheim sowie die von ihr Bevollmächtigten aus. Übungsleiter der Sektion Rüsselsheim des Deutschen Alpenvereins, stehen solchen Bevollmächtigten gleich. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten!
Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann dauernd oder auf Zeit von der Benutzung der Kletteranlage ausgeschlossen werden.
Das Recht der Stadt Rüsselsheim darüber hinausgehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
